Normenkontrolle

Im Normenkontrollverfahren wird geprüft, ob eine Rechtsnorm (in der Regel ist das ein Gesetz) mit dem höherrangigen Recht der Verfassung vereinbar ist. Zu unterscheiden ist einmal die konkrete Normenkontrolle, die an einen ganz bestimmten Einzelfall gebunden ist. Hier liegt die Antragsberechtigung bei den Gerichten, die bei Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit eines von ihnen anzuwendenden Gesetzes die Verhandlung aussetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts herbeiführen können. Im Gegensatz dazu wird die abstrakte Normenkontrolle losgelöst von einem konkreten Fall betrieben. Hier liegt die Antragsbefugnis bei der Bundesregierung, den Landesregierungen und einem Viertel der Mitglieder des Bundestages (bis 2009 galt ein Drittelquorum). Ein Normenkontrollverfahren kann also auch von einer oder mehreren Oppositionsparteien angestrengt werden, allerdings nicht von einzelnen Fraktionen, sofern sie über weniger als ein Viertel der Abgeordneten verfügen.

Die abstrakte Normenkontrolle stellt nach einhelliger Auffassung das stärkste Mittel der verfassungsgerichtlichen Gegenmacht dar, da sie die dritte Gewalt unmittelbar in die politische Auseinandersetzung hineinzieht. Von daher ist es nicht verwunderlich, dass sich nur wenige Staaten entschieden haben, ihren Verfassungsgerichten eine so weitreichende Befugnis einzuräumen (neben der Bundesrepublik zum Beispiel Österreich oder Kanada). Selbst die USA kennen die verfassungsrechtliche Überprüfung eines Gesetzes bis heute nur in der Form der konkreten Normenkontrolle.

© Prof. Dr. Frank Decker (Universität Bonn)

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